Vorschriften für besondere Übereinkommen

Artikel 142 (2) EPÜ

Hat eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Absatz 1 Gebrauch gemacht, so sind die Vorschriften dieses Teils anzuwenden.

Artikel 142 (1) EPÜ → Einheitliche Patente

siehe auch

Teil 9 EPÜ → Besondere Übereinkommen
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente