Vollstreckung der festgesetzten Kosten

Artikel 104 (3) EPÜ

Jede unanfechtbare Entscheidung des Europäischen Patentamts über die Festsetzung der Kosten wird in jedem Vertragsstaat in Bezug auf die Vollstreckung wie ein rechtskräftiges Urteil eines Zivilgerichts des Staats behandelt, in dem die Vollstreckung stattfindet. Eine Überprüfung dieser Entscheidung darf sich lediglich auf ihre Echtheit beziehen.

siehe auch

Artikel 104 EPÜ → Kosten des Einspruchsverfahrens