Verzicht auf eine weitere Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ

Regel 71 (3) EPÜ → Mitteilung über die beabsichtigte Erteilung

ABl. EPA 2015, A52 → Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 8. Juni 2015 über die Möglichkeit des Verzichts auf das Recht, eine weitere Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ zu erhalten

Der Anmelder kann ausdrücklich auf das Recht verzichten, eine weitere Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ [→ Mitteilung über die beabsichtigte Erteilung] zu erhalten, wenn Änderungen oder Berichtigungen der von der Prüfungsabteilung in einer früheren Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ vorgeschlagenen Fassung beantragt werden. Sofern bestimmte Formerfordernisse erfüllt sind und die Prüfungsabteilung keine Einwände gegen die vom Anmelder beantragten Änderungen oder Berichtigungen hat, erlässt das Amt dann keine weitere Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ, sondern eine Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents.1)

siehe auch

Beschleunigung des europäischen Patentverfahrens
Regel 71 (3) EPÜ → Mitteilung über die beabsichtigte Erteilung

1)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 30. November 2015 über Möglichkeiten der Beschleunigung des europäischen Patenterteilungsverfahrens