Vermerk des Eingangstags und Erteilung einer Empfangsbestätigung

Regel 35 (2) AO EPÜ

Die Behörde, bei der die europäische Patentanmeldung eingereicht wird, vermerkt auf den Unterlagen der Anmeldung den Tag des Eingangs dieser Unterlagen und erteilt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung, die zumindest die Nummer der Anmeldung, die Art und Zahl der Unterlagen und den Tag ihres Eingangs enthält.

Automatisches Verfahren für die Bescheinigung des Empfangs einer auf Papier eingereichten internationalen Anmeldung
Empfangsbescheinigung bei elektronischer Einreichung

siehe auch

Artikel 75 (1) EPÜ → Einreichung der europäischen Patentanmeldung

Empfangsbescheinigung