Strohmann

Eine missbräuchliche Gesetzesumgehung durch das Vorschieben eines Strohmanns ist im Beschwerdeverfahren auch dann nicht hinzunehmen, wenn sie in der ersten Instanz noch nicht gerügt worden ist.1)

siehe auch

1)
Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.3.09 vom 27. Februar 2007 - T 1178/04