Stimmberechtigt im Verwaltungsrat sind nur die Vertragsstaaten.
Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme, soweit nicht Artikel 36 [→ Stimmenwägung] anzuwenden ist.
Artikel 26-36 EPÜ → Der Verwaltungsrat
Teil 1 EPÜ → Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente