Kritik an der schweizerischen Anspruchsform

Im Übrigen könnten gegen die schweizerische Anspruchsform Bedenken dahin gehend geäußert werden (und dies ist auch geschehen), ob sie überhaupt die Patentierbarkeitserfordernisse erfüllt, denn es gibt keine funktionelle Beziehung zwischen den gegebenenfalls Neuheit und erfinderische Tätigkeit verleihenden Merkmalen (der Therapie) und dem beanspruchten Herstellungsverfahren.1)

Wird dem Gegenstand eines Anspruchs also nur durch eine neue therapeutische Verwendung eines Arzneimittels Neuheit verliehen, so darf er nicht mehr in der sogenannten schweizerischen Anspruchsform abgefasst werden, wie sie mit G 1/83 geschaffen wurde.2)

siehe auch

Schweizerische Anspruchsform

1) , 2)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19. Februar 2010, G 2/08