Jahresgebühren für die Teilanmeldung

Regel 51 (3) AO EPÜ

Jahresgebühren, die für eine frühere Patentanmeldung am Tag der Einreichung einer Teilanmeldung fällig geworden sind, sind auch für die Teilanmeldung zu entrichten und werden mit deren Einreichung fällig. Diese Gebühren und eine Jahresgebühr, die bis zum Ablauf von vier Monaten nach Einreichung der Teilanmeldung fällig wird, können innerhalb dieser Frist ohne Zuschlagsgebühr entrichtet werden. Absatz 2 ist anzuwenden.

siehe auch

Regel 51 (1) AO EPÜ → Fälligkeit der Jahresgebühren