Inhalt der Urkunde über das europäische Patent

Artikel 2 (1)1)

In der Urkunde wird die Patentnummer ausgewiesen und bescheinigt, dass das Patent den in der Urkunde genannten Personen für die in der Patentschrift beschriebene Erfindung und die dort bezeichneten Staaten erteilt worden ist. Daran schließen sich Name und Anschrift des Patentinhabers an. Gibt es mehrere Patentinhaber, so werden alle namentlich genannt.

Artikel 2 (1)2)

Absatz 1 gilt entsprechend für die Urkunde über ein europäisches Patent, das in geänderter Form oder beschränktem Umfang aufrechterhalten worden ist.

siehe auch

Regel 74 EPÜ → Urkunde über das europäische Patent

1) , 2)
Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 16. Juli 2013 über Inhalt, Form und Verfahren der Übermittlung der Urkunde über das europäische Patent