Haushaltsjahr

Artikel 45 EPÜ 2000

Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

siehe auch

Artikel 37-51 EPÜ → Finanzvorschriften
Teil 1 EPÜ → Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente