Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans

Artikel 46 (1) EPÜ 2000

Der Präsident des Europäischen Patentamts legt dem Verwaltungsrat den Entwurf des Haushaltsplans bis zu dem in der Finanzordnung vorgeschriebenen Zeitpunkt vor.

Artikel 46 (2) EPÜ 2000

Der Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne werden vom Verwaltungsrat festgestellt.

Artikel 37-51 EPÜ → Finanzvorschriften

siehe auch

Teil 1 EPÜ → Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente