Bearbeitungsverbot

Antrag auf vorzeitige Bearbeitung

Eine internationale Anmeldung darf vom Bestimmungsamt/ausgewählten Amt nicht bearbeitet werden, solange die Frist nach Artikel 22 und 39 PCT für die Vornahme der für den Eintritt in die nationale Phase erforderlichen Handlungen nicht abgelaufen ist. Dieses „Bearbeitungsverbot“ gilt für Bestimmungsämter und ausgewählte Ämter gemäß Artikel 23 (1) bzw. 40 (1) PCT.1)

Die Frist für die Vornahme der für den Eintritt in die europäische Phase vor dem EPA als Bestimmungsamt/ausgewähltem Amt erforderlichen Handlungen beträgt 31 Monate nach dem Anmeldedatum bzw., wenn eine Priorität in Anspruch genommen wurde, nach dem Prioritätsdatum (R. 159 (1) EPÜ, Art. 22 (3) und 39 (1) b) PCT). Deshalb beginnt das EPA als Bestimmungsamt/ ausgewähltes Amt mit der Bearbeitung einer internationalen Anmeldung erst nach Ablauf der 31-Monatsfrist. Davon wird eine Ausnahme gemacht, wenn der Anmelder das Bearbeitungsverbot früher aufhebt. Dazu muss beim EPA als Bestimmungsamt/ausgewähltem Amt ein Antrag auf vorzeitige Bearbeitung gemäß Artikel 23 (2) oder 40 (2) PCT gestellt werden (s. Nr. 5), und die Erfordernisse für die Wirksamkeit des Antrags müssen erfüllt sein (s. Nrn. 6 und 7).2)

siehe auch

Regel 159 EPÜ → Das europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt - Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase

1) , 2)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 21. Februar 2013 über den Antrag auf vorzeitige Bearbeitung