Austausch von Veröffentlichungen

Artikel 132 (1) EPÜ 2000

Das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten übermitteln einander auf entsprechendes Ersuchen kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare ihrer Veröffentlichungen.

Artikel 132 (2) EPÜ 2000

Das Europäische Patentamt kann Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen treffen.

Artikel 127-132 EPÜ → Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden

siehe auch

Teil 7 EPÜ → Gemeinsame Vorschriften
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente