Aufforderung zur Zahlung der Anspruchsgebühren

Regel 71 (6) EPÜ 2000 [ab 1.4.2012]

Enthält die europäische Patentanmeldung in der für die Erteilung vorgesehenen Fassung mehr als fünfzehn Patentansprüche, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder auf, innerhalb der Frist nach Absatz 3 für jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten, soweit diese nicht bereits nach Regel 45 oder Regel 162 entrichtet worden sind.

Regel 71 (4) EPÜ 2000 → Aufforderung zur Zahlung der Anspruchsgebühren
Regel 71 (5) EPÜ 2000 → Einverständnisfiktion

siehe auch