Vorsitzender der Markenabteilung

§ 5 (2) DPMAV

Die Vorsitzenden der Markenabteilungen leiten die Geschäfte in den Verfahren vor ihren Markenabteilungen; sie bestimmen die weiteren Mitglieder und die Berichterstatter.

siehe auch

§ 5 DPMAV → Markenabteilungen