Rechte aus dem unveröffentlichten eingetragenen Design

§ 38 (3) DesignG

Während der Dauer der Aufschiebung der Bekanntmachung (§ 21 Absatz 1 Satz 1) setzt der Schutz nach den Absätzen 1 und 2 voraus, dass das Design das Ergebnis einer Nachahmung des eingetragenen Designs ist.

siehe auch

DesignG → Designgesetz