Hinterlegung eines Designs als Schwarz-Weiß-Fotografie

Der Anmelder hat es in der Hand, durch die Wahl der Wiedergabemittel den Umfang des Schutzes des Designs zu bestimmen. So führen abstrahierende Wiedergabemittel zu einem breiteren Schutz.1)

Ein zu einem breiteren Schutz führendes Abstrahierungsmittel kann die Wahl einer Schwarz-Weiß-Fotografie statt einer Fotografie mit konkreten Farben haben.2)

Der Schutzumfang ist dann allerdings enger als bei der Wiedergabe einer Strichzeichnung, weil SchwarzWeiß-Fotografien Grautöne mit unterschiedlicher Abstufung aufweisen. Schutzgegenstand ist bei diesen Eintragungen eine den Grauwerten entsprechende abgestufte Tönung, nicht jedoch eine Kombination beliebiger Farben.3)

Auslegung eines Farbkontrasts in Graustufen zu einer einer Schwarz-Weiß-Fotografie

Wird der Anmeldung eines Designs eine Schwarz-Weiß Fotografie zur Wiedergabe des Designs beigefügt, in der ein Farbkontrast in Graustufen dargestellt wird, wird deshalb grundsätzlich der daraus ersichtliche Hell-Dunkel-Kontrast unabhängig von einer konkreten Farbgebung zum Schutzgegenstand gemacht.4)

Durch die Abbildung von Schwarz-Weiß-Zeichnungen erlangt der Anmelder durch eine einzige Anmeldung einen weiten Design-Schutz für die Form eines Gegenstands gänzlich unabhängig von der Farbgebung.5)

Allerdings gilt etwas anderes, wenn gegenüber der in Schwarz-Weiß gehaltenen graphischen Darstellung des Designs, durch die eine einheitliche Farbgebung beansprucht wird, beim angegriffenen Muster Kontrastfarben Verwendung finden. Eine kontrastierende Farbgebung kann im Verletzungsverfahren die Beurteilung rechtfertigen, dass bei den angegriffenen Designs ein gegenüber dem in SchwarzWeiß dargestellten Klagemuster abweichender Gesamteindruck erzielt wird.6)

Wählt der Anmelder demgegenüber eine Abbildung in einer bestimmten Farbe, ist der Schutzbereich grundsätzlich enger. Durch Schwarz-Weiß-Darstellungen ist eine farbunabhängige Abstraktion eines Designs innerhalb eines einzigen Schutzrechts möglich. Der Anmelder muss deshalb nicht Anmeldungen in jeder erdenklichen Farbe vornehmen, um einen farbunabhängigen Schutz der Erscheinungsform eines Erzeugnisses zu erreichen.7)

Ist der Anmeldung eines Designs eine Schwarz-Weiß-Fotografie zur Wiedergabe des Designs mit einer Darstellung eines Farbkontrasts in Graustufen beigefügt, wird der daraus ersichtliche Hell-Dunkel-Kontrast unabhängig von einer konkreten Farbgebung zum Schutzgegenstand gemacht.8)

Ein Einzeldesign lässt keinen einheitlichen Schutzgegenstand erkennen und ist nichtig, wenn seiner Anmeldung Schwarz-Weiß-Fotografien beigefügt sind, in denen Farbkontraste einmal in einer Hell-Dunkel-Kombination, das andere Mal umgekehrt in einer Dunkel-Hell-Kombination dargestellt werden.9)

siehe auch

§ 37 (1) DesignG → Gegenstand des Schutzes

Auslegung der Darstellungen des Musters

1) , 4) , 5) , 7) , 8) , 9)
BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 26/18 - Sportbrille
2)
so BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 26/18 - Sportbrille; m.V.a. Kühne in Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Aufl., § 11 Rn. 28
3)
BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 26/18 - Sportbrille; m.V.a. Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein/Kühne aaO § 38 Rn. 45
6)
BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 26/18 - Sportbrille; m.V.a. BGH, Urteil vom 24. März 2011 - I ZR 211/08, GRUR 2011, 1112 Rn. 52 = WRP 2011, 1621 - Schreibgeräte