Erzeugnis

§ 1 Nr. 2 DesignG

Im Sinne dieses Gesetzes ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen; ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis;

§ 1 Nr. 1 DesignG → Design
§ 1 Nr. 3 DesignG → komplexes Erzeugnis
§ 1 Nr. 4 DesignG → bestimmungsgemäße Verwendung
§ 1 Nr. 5 DesignG → Rechtsinhaber

siehe auch

§ 1 DesignG → Begriffsbestimmungen