Auslegung eines als Strichzeichnung hinterlegten Designs

Der Anmelder hat es in der Hand, durch die Wahl der Wiedergabemittel den Umfang des Schutzes des Designs zu bestimmen. So führen abstrahierende Wiedergabemittel zu einem breiteren Schutz.1)

Wird eine Strichzeichnung hinterlegt, wird hierdurch ein Gegenstand mit bestimmten Konturen geschützt. In diesem Fall wird von den Farben des Gegenstands abstrahiert.2)

siehe auch

§ 37 (1) DesignG → Gegenstand des Schutzes

Auslegung der Darstellungen des Musters

1)
BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 26/18 - Sportbrille
2)
BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 26/18 - Sportbrille; m.V.a. Ruhl, GRUR 2010, 289, 297