Anforderungen an die Darstellungen des Musters

§ 6 (3) GeschmMV

Das Muster ist auf neutralem Hintergrund darzustellen. Die Darstellung soll das zum Schutz angemeldete Muster ohne Beiwerk zeigen und darf keine Erläuterung, Nummerierung oder Maßangabe enthalten. Eine einzelne Darstellung darf nur eine Ansicht zeigen. Die Darstellung muss dauerhaft und unverwischbar sein.

§ 6 (1) GeschmMV → Darstellungen des Musters
§ 6 (2) GeschmMV → Nummerierung der Darstellungen des Musters
§ 6 (4) GeschmMV → Darstellungen des Musters bei elektronischer Einreichungen
§ 6 (5) GeschmMV → Wiedergabe eines Flächenmusters
§ 6 (6) GeschmMV → Wiedergabe typografischer Schriftzeichen
§ 6 (7) GeschmMV → weggefallen

§ 11 (2) S. 1 Nr. 3 GeschmMG → Wiedergabe des Musters

siehe auch