Rechte des Arbeitnehmers an der frei gewordenen Erfindung

§ 13 (4) ArbnErfG

Ist die Diensterfindung frei geworden, so ist nur der Arbeitnehmer berechtigt, sie zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Hatte der Arbeitgeber die Diensterfindung bereits zur Erteilung eines Schutzrechts angemeldet, so gehen die Rechte aus der Anmeldung auf den Arbeitnehmer über.

§ 8 S. 1 ArbnErfG → Frei gewordene Diensterfindungen

siehe auch