Gemeinsame Meldung einer Diensterfindung

§ 5 (1) S. 2 ArbnErfG

Sind mehrere Arbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so können sie die Meldung gemeinsam abgeben.

§ 5 (1) S. 1 ArbnErfG → Meldepflicht
§ 5 (2) ArbnErfG → Anforderungen an die Erfindungsmeldung
§ 5 (3) ArbnErfG → Fiktion der Ordnungsmäßigkeit der Erfindungsmeldung

Die Meldepflicht trifft jedoch jeden (Mit-)Erfinder.1)

Sind an dem Zustandekommen einer Erfindung mehrere Arbeitnehmer beteiligt, können sie zwar nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbNErfG die Erfindungsmeldung gemeinsam abgeben.2)

Dafür genügt jedoch nicht, dass in der Erfindungsmeldung eines Miterfinders weitere Beteiligte genannt werden; hierdurch werden diese von der Pflicht zur Erfindungsmeldung nicht frei.3)

Soll die Frist zur Inanspruchnahme trotz fehlender schriftlicher Erfindungsmeldung gegenüber einem bestimmten Erfinder zu laufen beginnen, muss daher der Arbeitgeber - wie im Fall „Haftetikett“ durch die Erfinderbenennung gegenüber dem Patentamt - auch dokumentieren, dass ihm gerade dieser Erfinder als Diensterfinder bekannt ist.4)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10 - Initialidee; m.V.a. BGH, GRUR 2006, 141 Rn. 26 - Ladungsträgergenerator
2) , 3) , 4)
BGH, Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10 - Initialidee