Fiktion der Ordnungsmäßigkeit der Erfindungsmeldung

§ 5 (3) ArbnErfG

Eine Meldung, die den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht, gilt als ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklärt, daß und in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedarf. Er hat den Arbeitnehmer, soweit erforderlich, bei der Ergänzung der Meldung zu unterstützen.

§ 5 (1) ArbnErfG → Meldepflicht
§ 5 (2) ArbnErfG → Anforderungen an die Erfindungsmeldung

siehe auch