Erfindungen

§ 2 ArbnErfG

Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.

Patentfähigkeit
Gebrauchsmusterfähigkeit

§ 4 (1) ArbnErfG

Erfindungen von Arbeitnehmern im Sinne dieses Gesetzes können gebundene oder freie Erfindungen sein.

siehe auch