Bestätigung der Erfindungsmeldung

§ 5 (1) S. 3 ArbnErfG

Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverzüglich in Textform zu bestätigen.

§ 5 (1) S. 1 ArbnErfG → Meldepflicht
§ 5 (1) S. 2 ArbnErfG → Gemeinsame Meldung einer Diensterfindung
§ 5 (2) ArbnErfG → Anforderungen an die Erfindungsmeldung
§ 5 (3) ArbnErfG → Fiktion der Ordnungsmäßigkeit der Erfindungsmeldung

siehe auch