Arbeitnehmererfindung

§ 1 ArbnErfG

Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten.

Arbeitnehmererfinderrecht
Erfindungen
technische Verbesserungsvorschläge

siehe auch