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wettbewersbrecht:veranstalter

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Veranstalter

Wiederholt hatte sich der BGH mit dem Begriff des Veranstalters zu befassen.1)

Die Vereine, welche sich an Pokal- oder Amateurligaspielen mit ihren Mannschaften beteiligen, sind jedenfalls Mitveranstalter der auf ihrem Platz ausgetragenen Heimspiele. Die austragenden Vereine sind diejenigen, welche wesentliche wirtschaftliche Leistun-gen für die Vermarktung der Übertragungsrechte erbringen. Sie stellen vor allem - zusammen mit dem jeweiligen Wettbewerbspartner - die Spieler, deren von den vereinsinternen Betreuern vorbereiteter und begleiteter Wettkampf gegeneinander das Produkt schafft, das auf das Interesse der Zuschauer stößt. Darüber hinaus leistet der jeweilige Heimverein die notwendige organisatorische Arbeit vor Ort: Er hat das Stadion mit allen seinen Einrichtungen bereitzustellen und herzurichten, den Kartenverkauf und die Werbung hierfür durchzuführen, sowie bei bedeutenderen Amateurspielen beim Zu- und Abgang der Zuschauer in Absprache mit der Polizei und den örtlichen Verkehrsunternehmen organisatorisch mitzuwirken. Dadurch erst wird das Fußballspiel als Veranstaltung zu einer gewerblichen Leistung, die eine Vermarktung - und sei es in einem Paket mit anderen Spielen - ermöglicht. Der Heimverein ist der natürliche Marktteilnehmer, der die von ihm im Zusammenwirken mit dem anderen Verein erarbeitete Leistung auf der Grundlage abgesprochener Gegenseitigkeit unmittelbar vermarkten darf. Für den Kartenverkauf, für die Veräußerung einer Stadionzeitung, von Fan-Artikeln oder Speisen und Getränken im Stadion oder für die Vermietung von Werbeflächen und ähnliche kommerzielle Aktivitäten besteht daran kein Zweifel. Für die Gestattung von Film- oder Fernsehaufnahmen im Stadion gilt grundsätzlich nichts anderes.2)

Die Leistung „Fußballspiel“ in der bestehenden Form kommt erst durch das Zusammenwirken von Vereinen und Verband zustande. Deshalb ist der Verband als Mitveranstalter der im Rahmen des von ihm organisierten Spielbetriebs abgehaltenen Fußballspiele einzustufen (vgl. abgrenzend zu Europapokalspielen / Lizenzbereich BGHZ 137, 297, 306 f. = NJW 1998, 756, 758 f. - [Europapokalheimspiele]). Dabei besteht lauterkeitsrechtlich kein Unterschied zwischen Amateurspiel - wie vorliegend in Rede stehend - und Profispiel. Zwar sind im Profibereich die zu treffenden Vorkehrungen häufig weit umfangreicher und vielfältiger. Es handelt sich aber in weiten Bereichen um dieselben Arten von Leistungen, die auch rund um ein Amateurspiel zu erbringen sind, so dass die Unterschiede trotz der weit höheren bewegten Geldbeträge nicht prinzipieller sondern nur gradueller Natur sind. Im Übrigen kommt es in der Praxis zu Überlappungen, was der Senat aus eigener aus Stadionbesuchen, Massenmedien und Presse gewonnener Kenntnis beurteilen kann: Auch Amateurspiele finden bisweilen vor einigen tausend Zuschauern statt, wohingegen auch Partien der 2. Bundesliga einen solchen Publikumszuspruch nicht ausnahmslos erfahren.3)

1)
vgl. BGHZ 27, 264, 266 = NJW 1958, 1486 - [Boxprogrammheft]; BGHZ 39, 352, 354 = NJW 1963, 1742 - [Vortragsabend]; BGH, NJW 1956, 1553 = GRUR 1956, 515, 516 - [Tanzkurse]; BGH, GRUR 1960, 253, 254 - [Auto-Skooter]; BGH, NJW 1960, 1902 = GRUR 1960, 606 - [Eisrevue II]; BGH, NJW 1962, 629 = GRUR 1962, 254 - [Fußball-Programmheft]; BGH, NJW 1970, 2060 - [Bubi Scholz]; v.Westerholt, ZIP 1996, 264, 265; Hausmann, BB 1994, 1089, 1091; Stopper, Ligasport und Kartellrecht, 1997, S. 79 ff., 86 f.
2)
OLG Stuttgart, Urteil vom 19.3.2009, 2 U 47/08; m.V.a. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1997 - KVR 7/96 - NJW 1998, 756, 757
3)
OLG Stuttgart, Urteil vom 19.3.2009, 2 U 47/08
wettbewersbrecht/veranstalter.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1