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wettbewerbsrecht:verleiten_und_erbieten_zum_verrat

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Verleiten und Erbieten zum Verrat

Die §§ 17 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 233) geändert worden ist, wurden durch die Verkündung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung [GeschGehG → Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen] am 18. April 2019 aufgehoben.

§ 19 (1) UWG (aufgehoben)

Wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz jemanden zu bestimmen versucht, eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu begehen oder zu einer solchen Straftat anzustiften, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 19 (2) UWG (aufgehoben)

Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz sich bereit erklärt oder das Erbieten eines anderen annimmt oder mit einem anderen verabredet, eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu begehen oder zu ihr anzustiften.

§ 19 (3) UWG (aufgehoben)

§ 31 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

§ 19 (4) UWG (aufgehoben)

Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

§ 19 (5) UWG (aufgehoben)

§ 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

siehe auch

wettbewerbsrecht/verleiten_und_erbieten_zum_verrat.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1