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+ | ====== Vergleichende Werbung ====== | ||
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+ | **§ 6 (1) UWG** | ||
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+ | Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. | ||
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+ | § 6 (2) Nr. 1 UWG -> [[Nicht vergleichbare Waren oder Dienstleistungen]] \\ | ||
+ | § 6 (2) Nr. 2 UWG -> [[Unobjektiver Vergleich]] \\ | ||
+ | § 6 (2) Nr. 3 UWG -> [[Gefahr der Verwechslung]] \\ | ||
+ | § 6 (2) Nr. 4 UWG -> [[Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung]] \\ | ||
+ | § 6 (2) Nr. 5 UWG -> [[Herabsetzung oder Verunglimpfung]] \\ | ||
+ | § 6 (2) Nr. 6 UWG -> [[Imitationswerbung]] | ||
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+ | -> [[Werbung]] \\ | ||
+ | -> [[Vergleichende Warentests]] \\ | ||
+ | -> [[Markenrechtlicher Aspekt der vergleichenden Werbung]] \\ | ||
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+ | EU -> [[.EU: | ||
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+ | § 6 UWG setzt Art. 2 Nr. 2a der Richtlinie 84/450 um. | ||
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+ | Nach § 6 UWG, der der Umsetzung der Richtlinie 97/95/EG zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (nunmehr Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung) dient, ist vergleichende Werbung grundsätzlich erlaubt. Sie stellt ein zulässiges Mittel zur Unterrichtung der Verbraucher über Eigenschaften und Vorteile einer Ware oder Dienstleistung dar, wenn sie wesentliche, | ||
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+ | Dabei kann es für eine wirksame vergleichende Werbung unerlässlich sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers dadurch erkennbar zu machen, dass auf eine ihm gehörende Marke oder auf seinen | ||
+ | Handelsnamen Bezug genommen wird.((BGH, Urteil vom 2. April 2015 - I ZR 167/13 - Staubsaugerbeutel im Internet; m.V.a. Erwägungsgründe 8 und 14 f. der Richtlinie 2006/ | ||
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+ | Die vergleichende Werbung soll den Verbrauchern die Möglichkeit geben, aus dem Binnenmarkt größtmöglichen Vorteil zu ziehen.((BGH, | ||
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+ | Die vergleichende Werbung hat in der Richtlinie 2006/114/EG eine abschließende unionsrechtliche Regelung erfahren, so dass sie nur aus den in § 6 Abs. 2 UWG abschließend aufgeführten Gründen unlauter sein kann.((BGH, Urteil vom 2. April 2015 - I ZR 167/13 - Staubsaugerbeutel im Internet; m.V.a. BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 21, 26 - Teddybär)) | ||
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+ | Soweit keines der Unlauterkeitsmerkmale des § 6 Abs. 2 UWG vorliegt, ist eine vergleichende Werbung markenrechtlich zulässig.((BGH, | ||
+ | Gemäß Art. 2 Nr. 2a der Richtlinie 84/450 ist unter „vergleichende Werbung“ jede Werbung zu verstehen, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, | ||
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+ | Nach ständiger Rechtsprechung ist dies eine weite Definition, die es ermöglicht, | ||
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+ | Die Feststellung, | ||
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+ | Werbung i.S. von § 6 Abs. 1 UWG ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.((BGH, | ||
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+ | Die Voraussetzungen für einen Werbevergleich sind grundsätzlich noch nicht erfüllt, wenn eine Werbeaussage so allgemein gehalten ist, dass sich den angesprochenen Verkehrskreisen keine Bezugnahme auf die Leistungen des Werbenden aufdrängt, sondern sich ein solcher Bezug nur reflexartig daraus ergibt, dass mit jeder Kritik an Werbemethoden eines Mitbewerbers in der Regel unausgesprochen zum Ausdruck gebracht wird, dass diese | ||
+ | Kritik den Werbenden selbst nicht trifft.((BGH, | ||
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+ | Die Verwendung bestimmter Produktbezeichnungen ist eine Äußerung zum Zwecke des Absatzes der betref-fenden Produkte und damit Werbung i.S. von § 6 Abs. 1 UWG (Art. 2 lit. a der Richtlinie). Der Umstand, dass Produktbezeichnungen auch markenrechtlicher Schutz zukommen kann, steht dem nicht entgegen. Dem Markenrecht kommt gegenüber den wettbewerbsrechtlichen Regelungen der vergleichenden Werbung kein Vorrang zu.((BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - I ZR 184/05 - Duftvergleich mit Markenparfüm ; m.V.a .BGH, Urt. v. 6.12.2007 - I ZR 169/04 - Imitationswerbung, | ||
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+ | Vergleichende Werbung ist, wenn sie bestimmten Anforderungen genügt (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG), ein zulässiges Mittel zur Unterrichtung der Verbraucher.((BGH, | ||
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+ | Nach § 6 Abs. 1 UWG ist vergleichende Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.((BGH, | ||
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+ | Der in diesen Vorschriften angeführte Begriff der vergleichenden Werbung ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Vergleichende Werbung liegt immer dann vor, wenn eine Äußerung - auch nur mittelbar - auf einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen Bezug nimmt.((BGH, | ||
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+ | Vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG setzt nicht nur voraus, dass ein Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Produkte erkennbar gemacht werden; darüber hinaus muss sich aus der Werbung ergeben, dass sich unterschiedliche, | ||
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+ | Aus Art. 4 Buchst. b der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung (vormals Art. 3a Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 97/55/EG) folgt zu-dem, dass für den Verkehr erkennbar sein muss, dass die verglichenen konkurrierenden Produkte einen hinreichenden Grad an Austauschbarkeit aufweisen.((BGH, | ||
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+ | Vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG setzt daher neben dem Erkennbarmachen konkreter Wettbewerber zwingend einen Vergleich der von diesen angebotenen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | UWG -> [[Wettbewerbsrecht]] |
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