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wettbewerbsrecht:preisunterbietungsfreiheit

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Preisunterbietungsfreiheit

Im Rahmen der geltenden marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftsordnung steht es einem Unternehmen grundsätzlich frei, seine Preisgestaltung in eigener Verantwortung vorzunehmen und auch die Preise von Konkurrenten zu unterbieten.1)

Die Preisgestaltung - auch durch Unterbieten der Preise von Mitbewerbern2) - ist vorrangiges Mittel des Wettbewerbs. Im Rahmen des zulässigen Preiswettkampfs ist es dem Unternehmer auch erlaubt, auf Sonderangebote oder Sonderaktionen seiner Mitbewerber, z.B. auf reduzierte Preise anlässlich einer Eröffnung eines neuen Ladenlokals [→ Verkauf unter Einstandspreis], gleichfalls mit günstigen oder sogar günstigeren Preisen zu reagieren. Eine nach kaufmännischen Grundsätzen vertretbare Preisgestaltung, die objektiv nicht die ernsthafte Gefahr der Verdrängung von Mitbewerbern begründet, führt selbst dann nicht zur Annahme einer unlauteren (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG) oder unbilligen Behinderung (§ 20 Abs. 4 Satz 1 und 2 GWB), wenn sie (subjektiv) in gezielter Weise gegen Mitbewerber eingesetzt wird.3)

siehe auch

1)
st. Rspr.; vgl. BGHZ 129, 203, 212 - Hitlisten-Platten; BGH, Urt. v. 6.10.1983 - I ZR 39/83, GRUR 1984, 204, 206 - Verkauf unter Einstands-preis II
2)
vgl. BGHZ 85, 84, 95 - ADAC-Verkehrsrechtsschutz
3)
BGH, Urt. v. 30. März 2006 - I ZR 144/03 - 10% billiger
wettbewerbsrecht/preisunterbietungsfreiheit.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1