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wettbewerbsrecht:optiker-qualitaet

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Optiker-Qualität

Die Werbung mit der Angabe „Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität“ für eine Brille, vor deren Tragen im Straßenverkehr gewarnt werden muss, ist irreführend im Sinne von § 3 Satz 1 und 2 Nr. 3 Buchst. a HWG.1)

Die Bezeichnung einer solchen Brille als „hochwertig“ kann je nach den Umständen eine Werbeaussage ohne Informationsgehalt darstellen, bei der es sich bereits nicht um eine Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG handelt.2)

siehe auch

1) , 2)
BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 227/14 - Optiker-Qualität
wettbewerbsrecht/optiker-qualitaet.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1