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Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit

§ 1 (6) S. 1 PAngV

Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

Die Art und Weise, wie die Hinweise gemäß § 1 Abs. 2 PAngV zu geben sind, richtet sich nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV.1)

Internetshops

Fehlerhafte Preisauzeichnung

Nicht jede Verunsicherung des Verbrauchers über den geforderten ist Preis wettbewerbswidrig. Die Verunsicherung muss vielmehr den Kaufentschluss beeinflussen und sich damit auf die Wettbewerbslage auswirken können.2)

Ist die Ware am Regal mit einem höheren als dem in der Werbung angegebenen Preis ausgezeichnet, fehlt es an einer wettbewerbsrelevanten Irreführung, wenn dem Kunden an der Kasse von vornherein nur der beworbene Preis in Rechnung gestellt wird. Die unrichtige Preisauszeichnung verstößt dann zwar gegen die Preisangabenverordnung, führt aber nicht zu einer erheblichen Be-einträchtigung des Wettbewerbs nach § 3 UWG.3)

In jedem Fall müssen die Angaben allerdings der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechen (§ 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV).4)

Wenn Waren des täglichen Gebrauchs beworben und angeboten werden, ist dabei maßgeblich auf den durchschnittlichen Nutzer des Internets abzustellen.5)

Dieser ist mit den Besonderheiten des Internets vertraut; er weiß, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehrere Seiten verteilt sein können, die untereinander durch elektronische Verweise („Links“) verbunden sind.6)

Den Verbrauchern ist allgemein bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen.7)

Die Trennung von Warenpreis und Versandkosten beruht darauf, dass beim Vertrieb im Wege des Versandhandels regelmäßig Preisaufschläge für Versandkosten anfallen, die zumeist eine variable, mit wachsendem Umfang der Bestellung (bezogen auf das einzelne Stück) abnehmende Belastung darstellen.8)

Dem Verkehr ist geläufig, dass die Versandkosten als Drittkosten neben dem Warenpreis gesondert und nicht auf die Ware, sondern auf die Sendung erhoben werden. Die Versandkosten sind da-nach nicht schon deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Warenpreis auszuweisen, weil sie als Teil des Gesamt- oder Endpreises anzusehen wären.9)

Da der durchschnittliche Käufer im Versandhandel mit zusätzlichen Liefer- und Versandkosten rechnet, genügt es, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.10)

Ein Kaufinteressent wird erfahrungsgemäß nur Seiten aufrufen, die er zur Information über die Ware benötigt oder zu denen er durch einfache Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg zum Vertragsschluss geführt wird.11)

Erhält er auf diese Weise die Angaben, die er für erforderlich hält, hat er keinen Anlass, auf weiteren Seiten nach zusätzlichen Informationen zu suchen.12)

Die Angaben nach der Preisangabenverordnung benötigt der Verbraucher nicht erst im Zuge der Bestellung, sondern bereits, wenn er sich mit dem Angebot näher befasst. Daher müssen sie dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sein (§ 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV). Werden die erforderlichen Informationen dem Verbraucher erst gegeben, wenn er sich bereits zum Erwerb entschlossen und deswegen den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb eingeleitet hat, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 PAngV nicht erfüllt.13)

§ 1 Abs. 6 Satz 3 PAngV

§ 1 (6) S. 3 PAngV

Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.

siehe auch

1) BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 50/07
2) BGH, Urt. v. 4. Oktober 2007 - I ZR 182/05 - Fehlerhafte Preisauszeichnung; m.V.a. BGH, Urt. v. 14.11.1985 - I ZR 168/83, GRUR 1986, 322 = WRP 1986, 202 - Unterschiedliche Preisankündigung
3) BGH, Urt. v. 4. Oktober 2007 - I ZR 182/05 - Fehlerhafte Preisauszeichnung; Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, WRP 2000, 1258, 1261 - Filialleiterfehler; Urt. v. 30.3.1988 - I ZR 101/86, GRUR 1988, 629, 630 = WRP 1989, 11 - Konfitüre). ==== § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV ====

§ 1 (6) S. 2 PAngVWer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.

Die Bestimmung des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV, wonach die nach § 1 Abs. 2 PAngV zu machenden Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sind, kann im Einzelfall auf unterschiedliche Weise erfüllt werden.((BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 – Versandkosten; m.V.a. Landmann/Rohmer/Gelberg, Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften, Bd. II, § 1 Abs. 6 PAngV Rdn. 5

4) , 6) , 8) , 13) BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 – Versandkosten
5) BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 – Versandkosten; vgl. zu § 312c BGB BGH, Urt. v. 20.7.2006 – I ZR 228/03, GRUR 2007, 159 Tz. 21 = WRP 2006, 1507 – Anbieterkennzeichnung im Internet
7) BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 – Versandkosten; m.V.a. BGH, Urt. v. 14.11.1996 – I ZR 162/94, GRUR 1997, 479, 480 = WRP 1997, 431 – Münzange-bot; Urt. v. 5.10.2005 – VIII ZR 382/04, NJW 2006, 211 Tz. 15
9) BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 – Versandkosten; m.V.a. BGH NJW 2006, 211 Tz. 15
10) BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 – Versandkosten; vgl. zu § 312c BGB BGH NJW 2006, 211 Tz. 16; a.A. MünchKomm.UWG/Ernst, UWG Anh. §§ 1-7 G § 1 PAngV Rdn. 37
11) BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 – Versandkosten; m.V.a. BGH, Urt. v. 3.4.2003 – I ZR 222/00, GRUR 2003, 889, 890 = WRP 2003, 1222 – Internet-Reservierungssystem
12) BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 – Versandkosten; m.V.a. BGH, Urt. v. 16.12.2004 – I ZR 222/02, GRUR 2005, 438, 441 = WRP 2005, 480 – Epson-Tinte
 
wettbewerbsrecht/gebot_der_preisklarheit_und_preiswahrheit.txt · Zuletzt geändert: 2010/02/04 18:55 von mfreund