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verfahrensrecht:zulaessigkeitsvoraussetzungen

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Zulässigkeits- bzw. Wirksamkeitsvoraussetzungen

Von Zulässigkeit spricht man bei den Voraussetzung für den Erfolg einer Erwirkungshandlungen, z.B.

  • Zulässigkeit der Klage
  • Zulässigkeit des Rechtsmittels

Von Wirksamkeit spricht man bei den Voraussetzung für den Erfolg einer Bewirkungshandlungen, z.B.

  • Wirksamkeit der Klagerücknahme
  • Wirksamkeit des Prozeßvergleichs
  • Wirksamkeit der Teilungserklärung

Die Prozeßvoraussetzungen (auch Sachurteilsvoraussetzungen) beziehen sich auf die Frage, ob ein Sachurteil überhaupt ergehen darf.

Die Prozeßhandlungsvoraussetzungen beziehen sich auf eine einzelne Prozeßhandlungen, wobei diese entweder Erwirkungs- oder Bewirkungshandlungen sein können.

Prozeßhandlungsvoraussetzungen sind

  • Parteifähigkeit (auch ProzVorr): § 50 (Rf)
  • Prozfähigkeit (auch ProzVorr): § 52 (grds. wie Gf)
  • Postulationsfähigkeit, s.o., vgl. § 78 ff (keine ProzessVorr!)

Bei Sachanträgen ist ferner die Begründetheit zu prüfen.

siehe auch

verfahrensrecht/zulaessigkeitsvoraussetzungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1