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verfahrensrecht:vermutete_tatsachen

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vermutete Tatsachen

Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat. Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen.1)

siehe auch

1)
BGH, Beschl. v. 10. Februar 2022 - I ZR 86/21; m.V.a. BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - I ZR 180/11, VersR 2014, 219 Rn. 39; Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, ZIP 2022, 276 Rn. 22 mwN; BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 72/21, juris Rn. 11 f. mwN
verfahrensrecht/vermutete_tatsachen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1