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verfahrensrecht:rechtswegpruefung [2023/09/28 12:12] – [Rechtswegprüfung] areichelt | verfahrensrecht:rechtswegpruefung [2023/10/10 07:37] (aktuell) – mfreund | ||
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Die Prüfung in der Revisionsinstanz ist durch § 545 Abs. 2 ZPO nicht ausgeschlossen. Insoweit geht § 17a Abs. 5 GVG vor.((BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 58/16 - Sicherung der Drittauskunft; | Die Prüfung in der Revisionsinstanz ist durch § 545 Abs. 2 ZPO nicht ausgeschlossen. Insoweit geht § 17a Abs. 5 GVG vor.((BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 58/16 - Sicherung der Drittauskunft; | ||
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+ | Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist.((BGH, Beschl. v. 12. September 202 - X ARZ 576/2 )) | ||
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+ | Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß | ||
+ | § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend.((BGH, | ||
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+ | Die Korrektur einer bindenden Entscheidung kommt im Verfahren entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht.((BGH, | ||
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+ | Eine fehlende Begründung rechtfertigt eine Durchbrechung der Bindungswirkung jedenfalls dann nicht, wenn sich der Verweisungsgrund aus der Akte ergibt.((BGH, | ||
===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== |
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