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verfahrensrecht:pfaendungsumfang_bei_arbeits-_und_diensteinkommen

finanzcheck24.de

Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen

§ 833 (1) ZPO

Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch das Einkommen betroffen, das der Schuldner infolge der Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Diese Vorschrift ist auf den Fall der Änderung des Dienstherrn nicht anzuwenden.

§ 833 (2) ZPO

Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.

siehe auch

verfahrensrecht/pfaendungsumfang_bei_arbeits-_und_diensteinkommen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1