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Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.
§ 803 (1) S. 2 ZPO → Einwand der Übersicherung des Gläubigers
Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.
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