verfahrensrecht:nutzungspflicht_fuer_rechtsanwaelte_und_behoerden

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-**§ 130d ZPO**+**§ 130d S. 1 ZPO**
  
-Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.+Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 
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-==== Ersatzeinreichung ====+Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, sind nach § 130d Satz 1 ZPO als elektronisches Dokument zu übermitteln
  
-Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, sind nach § 130d Satz 1 ZPO als elektronisches Dokument zu übermittelnIst dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt nach § 130d Satz ZPO die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist nach § 130d Satz 3 ZPO bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.((BGH, Beschluss vom 25. Januar 2024 - I ZB 51/23))+§ 130d S. 2-3 ZPO -> [[Ersatzeinreichung]]
  
-§ 130d Satz 2 ZPO stellt auf die vorübergehende technische Unmöglichkeit im Zeitpunkt der beabsichtigten +===== siehe auch =====
-Übermittlung des elektronisch einzureichenden Dokuments ab. Nur hierzu muss vorgetragen werden.((BGH, Beschluss vom 25. Januar 2024 - I ZB 51/23; m.V.a. BGH, Urteil vom 25. Mai 2023 - V ZR 134/22, NJW 2023, 2484 [juris Rn. 10]; Urteil vom 25. Juli 2023 - X ZR 51/23, GRUR 2023, 1481 [juris Rn. 28] - EGVP Störung))+
  
 +-> [[Besonderes elektronisches Anwaltspostfach]] (BEA)
  
-Die nach § 130d Satz 3 ZPO erforderliche Darlegung und Glaubhaftmachung ist rechtzeitig, wenn sie am gleichen Tag wie die Ersatzeinreichung bei Gericht eingeht.((BGH, Zwischenurteil vom 25. Juli 2023 - X ZR 51/23 - EGVP-Störung; Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 17. November 2022 - IX ZB 17/22, NJW 2023, 456 Rn. 11; Beschluss vom 26. Januar 2023 - V ZB 11/22, WRP 2023, 833 Rn. 11)) 
  
-Eine vorübergehende Unmöglichkeit im Sinne von § 130d Satz 2 ZPO liegt jedenfalls dann vor, wenn eine elektronische Übersendung über einen längeren Zeitraum hinweg nicht möglich und nicht abzusehen ist, wann die Störung behoben sein wird.((BGH, Zwischenurteil vom 25. Juli 2023 - X ZR 51/23 - EGVP-Störung)) 
- 
-Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Glaubhaftmachung möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen. Eine unverzügliche Nachholung kommt ausschließlich dann in Betracht, wenn der 
-Rechtsanwalt das technische Defizit erst kurz vor Fristablauf bemerkt und ihm daher nicht mehr genügend Zeit für die gebotene Darlegung und Glaubhaftmachung in dem ersatzweise einzureichenden Schriftsatz verbleibt.((BGH, Zwischenurteil vom 25. Juli 2023 - X ZR 51/23 - EGVP-Störung; m.V.a. BGH, Beschluss vom 17. November 2022 - IX ZB 17/22, NJW 2023, 456 Rn. 11; Beschluss vom 26. Januar 2023 - V ZB 11/22, WRP 2023, 833 Rn. 11)) 
- 
-Der Regelung in § 130d Satz 3 ZPO ist zu entnehmen, dass die Gründe für die Ersatzeinreichung so schnell wie möglich darzulegen und glaubhaft zu machen sind. Bei Anlegung dieses Maßstabes darf jedoch nicht außer 
-Acht gelassen werden, dass eine Frist für die Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels grundsätzlich bis zum Ende des betreffenden Tages ausgenutzt werden darf. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Ersatzeinreichung und die Darlegung und Glaubhaftmachung am gleichen Tag mit zwei getrennten Schriftsätzen übermittelt werden.((BGH, Zwischenurteil vom 25. Juli 2023 - X ZR 51/23 - EGVP-Störung)) 
- 
-Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind zur Glaubhaftmachung eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände und eine eidesstattliche oder anwaltliche 
-Versicherung erforderlich.((BGH, Zwischenurteil vom 25. Juli 2023 - X ZR 51/23 - EGVP-Störung; m.V.a. BGH, Beschluss vom 21. September 2022 - XII ZB 264/22, NJW 2022, 3647 Rn. 15)) 
- 
-Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist ein Rechtsanwalt, der aus technischen Gründen gehindert ist, einen fristwahrenden Schriftsatz elektronisch einzureichen, und deshalb eine zulässige Ersatzeinreichung veranlasst hat, nicht gehalten, sich vor Fristablauf weiter um eine elektronische Übermittlung zu bemühen.((BGH, Zwischenurteil vom 25. Juli 2023 - X ZR 51/23 - EGVP-Störung; m.V.a. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2023 - V ZR 134/22 Rn. 10)) 
- 
-===== siehe auch ===== 
- 
--> [[Besonderes elektronisches Anwaltspostfach]] (BEA) 
  
verfahrensrecht/nutzungspflicht_fuer_rechtsanwaelte_und_behoerden.1709110053.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/02/28 08:47 von mfreund