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Nichtigkeitsgründe

§ 22 (1) PatG

Das Patent wird auf Antrag (§ 81) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der in § 21 Abs. 1 aufgezählten Gründe [→ Widerrufsgründe] vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist.

§ 22 (2) PatG

§ 21 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

Zu den Nichtigkeitsgründen → Widerrufsgründe

Keine Nichtigkeitsgründe sind:

  • Wirkungslosigkeit nach Art. II § 8 Abs. 1 IntPatÜG
  • Verfahrensfehler im Erteilungsvefahren
  • mangelnde Einheitlichkeit
  • falsche Patentklasse oder Patentkategorie
  • mangelnde Klarheit der Ansprüche
  • Widersprüche in Patentschrift
  • zu breite Anspruchsformulierung
  • fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einen bestimmten Patentanspruch1)

Anwendbarkeit

Die Prüfung der Rechtsbeständigkeit eines Patents im Nichtigkeitsverfahren richtet sich grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der Patenterteilung geltenden Recht, das in der Regel dem Recht am Anmelde- oder Prioritätstag entspricht2)

Dieser Grundsatz ist in dem Fall des Nichtigkeitsgrundes der mangelnden Patentierbarkeit wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten aber nicht anzuwenden.3)

Ergänzendes Schutzzertifikat

Ein ergänzendes Schutzzertifikat wird für nichtig erklärt, wenn einer der Voraussetzungen von Art. 15 I EG-VO Nr. 1768/92 vorliegt, d.h.

a) wenn es entgegen den Vorschriften des Artikels 3 erteilt wurde;

b) wenn das Grundpatent vor Ablauf seiner gesetzlichen Laufzeit erloschen ist;

c) wenn das Grundpatent für nichtig erklärt oder derartig beschränkt wird, daß das Erzeugnis, für welches das Zertifikat erteilt worden ist, nicht mehr von den Ansprüchen des Grundpatents erfasst wird, oder wenn nach Erlöschen des

siehe auch

1) BGH, Urt. v. 30. Januar 2007 - X ZR 156/02 - rückspülbare Filterkerze
2) Benkard, PatG, 10. Aufl., § 22 Rdn. 56; Schulte, PatG, 7. Aufl., § 81 Rdn. 82
3) BPatG - Urt. v. 5. Dezember 2006 - 3 Ni 42/04
 
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