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verfahrensrecht:inhalt_der_berufungsschrift

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Inhalt der Berufungsschrift

§ 519 (2) ZPO

Die Berufungsschrift muss enthalten:

  1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
  2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

Zwingend muss die Berufungsschrift (§ 519 (2) ZPO) die Bezeichnung des Urteils, gegen das Berufung eingelegt wird, sowie eine Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wird, enthalten. Anträge sind nicht erforderlich.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die in § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorgeschriebene Erklärung, dass gegen ein bestimmtes Urteil Berufung eingelegt werde, auch die Angabe enthalten, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Berufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll. Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen. Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein. Dies bedeutet nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre. Sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden. Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen.1)

Eine mündliche oder fernmündliche Erklärung der Partei darf auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie bei Gericht aktenkundig gemacht worden ist.2)

In dem Urteil vom 18. Mai 2010 (3 AZR 373/08, NJW 2011, 101) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass zur Identifizierung des Rechtsmittelklägers in Betracht kommende Unterlagen, nicht nur schriftliche Unterlagen wie die Verfahrensakten sein können, sondern auch elektronisch gespeicherte Daten, wenn sie in vergleichbarer Weise verfügbar sind. Letzteres hat es für die in einem Geschäftsstellenprogramm hinterlegten Beteiligtendaten bejaht. Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht, dass auch mündliche Mitteilungen als Erkenntnisquellen ausreichen. Die Vergleichbarkeit mit schriftlichen Unterlagen ist vielmehr nur dann gewährleistet, wenn die hinterlegten Daten auf schriftlichen Angaben beruhen.3)

siehe auch

§ 519 (1) ZPO → Berufungsschrift

1)
BGH, Beschl. v. 8. August 2017 - X ZB 9/15; m.V.a. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 9 f.; Beschluss vom 9. April 2008 - VIII ZB 58/06, NJW-RR 2008, 1161 Rn. 5; Beschluss vom 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97, NJW 1997, 3383
2)
BGH, Beschl. v. 8. August 2017 - X ZB 9/15; m.V.a. BGH NJW 1997, 3383; Beschluss vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85, NJW 1985, 2650, 2651
3)
BGH, Beschl. v. 8. August 2017 - X ZB 9/15
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