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verfahrensrecht:form_und_inhalt_des_schiedsspruchs [2021/05/05 08:20] – mfreund | verfahrensrecht:form_und_inhalt_des_schiedsspruchs [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Form und Inhalt des Schiedsspruchs ====== | ||
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+ | **§ 1054 (1) ZPO** | ||
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+ | Der [[Schiedsspruch]] ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, | ||
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+ | Nach § 1054 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist der Schiedsspruch schriftlich zu erlassen und durch den oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen gemäß § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, | ||
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+ | Soweit die Parteien nichts Anderes vereinbaren, | ||
+ | stehen und sich nicht auf inhaltsleere Redensarten beschränken. Es genügt, wenn das Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt. Auf die aus seiner Sicht | ||
+ | für den Ausgang des Schiedsverfahrens zentralen Fragen muss das Schiedsgericht aber eingehen. Darüber hinaus muss es in seiner Begründung zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen, sich aber | ||
+ | nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen.((BGH, | ||
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+ | **§ 1054 (2) ZPO** | ||
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+ | Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053. | ||
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+ | **§ 1054 (3) ZPO** | ||
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+ | Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen. | ||
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+ | Nach § 1054 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind im Schiedsspruch der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 ZPO bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt gemäß § 1054 Abs. 3 | ||
+ | Satz 2 ZPO als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.((BGH, | ||
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+ | Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens wird nach § 1043 Abs. 1 ZPO durch Vereinbarung der Parteien, bei Fehlen einer solchen vom Schiedsgericht unter Berücksichtigung der Umstände des Falls einschließlich der Eignung des Orts für die Parteien bestimmt.((BGH, | ||
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+ | Der Umstand, dass die gemäß § 1054 Abs. 3 Satz 1 ZPO erforderliche Ortsangabe nicht von einer nach § 1054 Abs. 1 ZPO ausreichenden Anzahl von Unterschriften der Schiedsrichter gedeckt ist, führt jedenfalls dann nicht zur Unwirksamkeit des Schiedsspruchs, | ||
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+ | Nach der überwiegenden Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur führt das Fehlen der Ortsangabe im Schiedsspruch nicht zu dessen Unwirksamkeit((BGH, | ||
+ | 41. Aufl., § 1054 Rn. 8, anders allerdings möglicherweise Rn. 10; Anders in Baumbach/ | ||
+ | BeckOK.ZPO/ | ||
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+ | Lediglich einzelne Literaturstimmen sehen in der Ortsangabe eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung((BGH, | ||
+ | aufgelöst werden können)) oder halten den Schiedsspruch zumindest bis zu einer | ||
+ | Nachholung der Ortsangabe für unwirksam.((BGH, | ||
+ | 7. Aufl., Kap. 20 Rn. 3 und 13)) | ||
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+ | Nach dem Wortlaut des § 1054 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist die Ortsangabe zwar vorgeschrieben ("sind … anzugeben" | ||
+ | (§ 1060 ZPO) oder ausländischer (§ 1061 ZPO) Schiedsspruch((vgl. hierzu OLG München, SchiedsVZ 2008, 307 [juris Rn. 7]; SchiedsVZ 2010, 336 [juris Rn. 11]; MünchKomm.ZPO/ | ||
+ | Schiedsgerichtspraxis aaO Rn. 1762)) zwingt zu dieser Rechtsfolge jedenfalls | ||
+ | Verfahren vor den staatlichen Gerichten im Ergebnis nicht auswirkt.((BGH, | ||
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+ | **§ 1054 (4) ZPO** | ||
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+ | Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | §§ 1025 - 1066 ZPO -> [[Schiedsrichterliches Verfahren]] |
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