Anzeigen:
Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.
Nach § 1054 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist der Schiedsspruch schriftlich zu erlassen und durch den oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen gemäß § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.1)
Soweit die Parteien nichts Anderes vereinbaren, muss die Begründung eines Schiedsspruchs lediglich gewissen Mindestanforderungen entsprechen. Sie darf nicht offenbar widersinnig sein oder im Widerspruch zur Entscheidung stehen und sich nicht auf inhaltsleere Redensarten beschränken. Es genügt, wenn das Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt. Auf die aus seiner Sicht für den Ausgang des Schiedsverfahrens zentralen Fragen muss das Schiedsgericht aber eingehen. Darüber hinaus muss es in seiner Begründung zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen, sich aber nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen.2)
Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.
Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.
Nach § 1054 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind im Schiedsspruch der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 ZPO bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt gemäß § 1054 Abs. 3 Satz 2 ZPO als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.3)
Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens wird nach § 1043 Abs. 1 ZPO durch Vereinbarung der Parteien, bei Fehlen einer solchen vom Schiedsgericht unter Berücksichtigung der Umstände des Falls einschließlich der Eignung des Orts für die Parteien bestimmt.4)
Der Umstand, dass die gemäß § 1054 Abs. 3 Satz 1 ZPO erforderliche Ortsangabe nicht von einer nach § 1054 Abs. 1 ZPO ausreichenden Anzahl von Unterschriften der Schiedsrichter gedeckt ist, führt jedenfalls dann nicht zur Unwirksamkeit des Schiedsspruchs, wenn sich der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Verfahren vor den staatlichen Gerichten feststellen lässt.5)
Nach der überwiegenden Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur führt das Fehlen der Ortsangabe im Schiedsspruch nicht zu dessen Unwirksamkeit6) oder jedenfalls dann nicht, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens aus den Umständen festgestellt werden kann.7)
Lediglich einzelne Literaturstimmen sehen in der Ortsangabe eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung8) oder halten den Schiedsspruch zumindest bis zu einer Nachholung der Ortsangabe für unwirksam.9)
Nach dem Wortlaut des § 1054 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist die Ortsangabe zwar vorgeschrieben („sind … anzugeben“), die Vorschrift regelt aber ihre Rechtsfolgen nicht. Aus dem Umstand, dass der Mangel entsprechend § 1058 ZPO in einem Verfahren auf Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs10) oder auch außerhalb dieses Verfahrens11) behoben werden könnte, lässt sich kein Argument für die Unwirksamkeit herleiten. Auch die von der Rechtsbeschwerde grundsätzlich zu Recht hervorgehobene Bedeutung der Ortsangabe für die örtliche Zuständigkeit des staatlichen Gerichts (§ 1062 ZPO), das anzuwendende Verfahrensrecht und die Qualifikation als inländischer (§ 1060 ZPO) oder ausländischer (§ 1061 ZPO) Schiedsspruch12) zwingt zu dieser Rechtsfolge jedenfalls dann nicht, wenn sich der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im staatlichen Verfahren auf Vollstreckbarerklärung oder Aufhebung des Schiedsspruchs feststellen lässt. Es liefe auf eine sinnlose Förmelei hinaus, die Parteien des Schiedsverfahrens auf ein - im Falle der entsprechenden Anwendung von § 1058 ZPO sogar fristgebundenes - Nachholverfahren oder von vornherein auf ein neues Schiedsverfahren zu verweisen, wenn sich der Mangel der Ortsangabe auf das Verfahren vor den staatlichen Gerichten im Ergebnis nicht auswirkt.13)
Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.
§§ 1025 - 1066 ZPO → Schiedsrichterliches Verfahren
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de