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+ | ====== Ergänzung des Urteils ====== | ||
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+ | § 321 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit der Ergänzung eines Urteils, wenn bestimmte Ansprüche oder der Kostenpunkt übergangen wurden. | ||
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+ | § 321 (1) ZPO -> [[Antrag auf Ergänzung des Urteils]] \\ | ||
+ | Ermöglicht die Ergänzung eines Urteils durch nachträgliche Entscheidung, | ||
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+ | § 321 (2) ZPO -> [[Frist für die Beantragung der Ergänzung]] \\ | ||
+ | Legt fest, dass die Ergänzung binnen einer zweiwöchigen Frist nach Zustellung des Urteils beantragt werden muss. | ||
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+ | § 321 (3) ZPO -> [[Verfahren bei Ergänzungsanträgen]] \\ | ||
+ | Regelt das Verfahren bei Anträgen auf Ergänzung des Urteils, einschließlich der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung bei Hauptansprüchen. | ||
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+ | § 321 (4) ZPO -> [[Gegenstand der mündlichen Verhandlung]] \\ | ||
+ | Beschränkt die mündliche Verhandlung auf den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung# | ||
+ | Regelt das Verfahren vor den Landgerichten, | ||
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