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verfahrensrecht:ergaenzung_des_urteils

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 +====== Ergänzung des Urteils ======
 +
 +§ 321 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit der Ergänzung eines Urteils, wenn bestimmte Ansprüche oder der Kostenpunkt übergangen wurden.
 +
 +§ 321 (1) ZPO -> [[Antrag auf Ergänzung des Urteils]] \\
 +Ermöglicht die Ergänzung eines Urteils durch nachträgliche Entscheidung, wenn ein Haupt- oder Nebenanspruch oder der Kostenpunkt übergangen wurde.
 +
 +§ 321 (2) ZPO -> [[Frist für die Beantragung der Ergänzung]] \\
 +Legt fest, dass die Ergänzung binnen einer zweiwöchigen Frist nach Zustellung des Urteils beantragt werden muss.
 +
 +§ 321 (3) ZPO -> [[Verfahren bei Ergänzungsanträgen]] \\
 +Regelt das Verfahren bei Anträgen auf Ergänzung des Urteils, einschließlich der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung bei Hauptansprüchen.
 +
 +§ 321 (4) ZPO -> [[Gegenstand der mündlichen Verhandlung]] \\
 +Beschränkt die mündliche Verhandlung auf den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits.
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren vor den Landgerichten|Verfahren vor den Landgerichten]] \\
 +Regelt das Verfahren vor den Landgerichten, einschließlich der Klageerhebung, der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme.