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verfahrensrecht:ergaenzung_des_urteils

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Ergänzung des Urteils

§ 321 (1) ZPO

Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

Nach § 321 Abs. 1 ZPO ist das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn ein nach dem Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist.

Ein im Sinne von § 321 Abs. 1 ZPO „von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch“ ist übergangen, wenn das von einer Partei in den Prozess eingeführte, in einen bestimmten Antrag gekleidete Begehren, also ein Anspruch im prozessualen Sinne, über den es von Amts wegen oder wegen des gestellten Antrags einer Entscheidung bedurfte, versehentlich nicht beschieden worden ist. Die Vorschrift des § 321 ZPO setzt also eine Entscheidungslücke voraus; sie dient nicht der Richtigstellung eines falschen Urteils.1)

Eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO kommt nur in Betracht, wenn das Urteil versehentlich lückenhaft ist, nicht dagegen, wenn ein prozessualer Anspruch (Streitgegenstand) rechtsirrtümlich nicht beschieden wurde.2)

Wird bei der Verkündung eines Urteils in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, versehentlich ein von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch übergangen, kann dieser Mangel nicht durch eine Protokollberichtigung nach § 164 ZPO, sondern nur im Wege einer Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO behoben werden.3)

§ 321 (2) ZPO

Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

§ 321 (3) ZPO

Auf den Antrag ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen.

§ 321 (4) ZPO

Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

siehe auch

Urteil

1)
BGH, Beschl. v. 29. Oktober 2020 - I ZR 172/19; m.V.a. BGH, Urteil vom 25. Juni 1996 - VI ZR 300/95, NJW-RR 1996, 1238 [juris Rn. 6]; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 321 Rn. 2
2)
BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - I ZR 80/09; BGH, Urt. v. 20. September 2007 - I ZR 171/04 - Saugeinlagen; BGH, Urt. v. 16.12.2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351 Tz. 9; MünchKomm.ZPO/Musielak, 2. Aufl., § 321 Rdn. 6
3)
BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 133/12
verfahrensrecht/ergaenzung_des_urteils.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1