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verfahrensrecht:einwendungen_gegen_die_wertfestsetzung_fuer_die_gerichtsgebuehren

finanzcheck24.de

Einwendungen gegen die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

§ 63 (1) S. 2 GKG

Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

siehe auch

verfahrensrecht/einwendungen_gegen_die_wertfestsetzung_fuer_die_gerichtsgebuehren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1