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§ 130a (1) ZPO → Elektronisches Dokument
§ 130a (2) ZPO → Voraussetzungen an das elektronische Dokument
§ 130a (3) ZPO → Qualifizierte elektronischen Signatur
§ 130a (4) ZPO → Sichere Übermittlungswege
§ 130a (5), (6) ZPO → Eingang des elektronischen Dokuments
§ 130b ZPO → Gerichtliches elektronisches Dokument
§ 130d ZPO → Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
→ Fehlfunktion technischer Einrichtungen in der Anwaltskanzlei
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) dient Rechtsanwälten für eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und anderen Akteuren des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV).
Für die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA gilt nichts wesentlich anderes als bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax.1)
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de