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+ | ====== Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen ====== | ||
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+ | **§ 559 (1) ZPO** | ||
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+ | Der Beurteilung des [[Revisionsgerichts|Revisionsgerichts]] unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, | ||
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+ | -> [[Revision]] | ||
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+ | Gemäß § 559 ZPO ist Grundlage der Prüfung des Revisionsgerichts grundsätzlich nur der Tatsachenstoff, | ||
+ | erschließt((vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290, 1291; Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 362/03, VersR 2005, 958)). Deshalb muss aus einem Berufungsurteil, | ||
+ | oder die Revision stattfindet, | ||
+ | Entscheidung zugrunde liegen((BGH, | ||
+ | um dem Revisionsgericht im Falle der Nichtzulassung der Revision die Prüfung der Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO zu erlauben((BGHZ 156, 216, 218 f.)). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, | ||
+ | ermitteln, um abschließend beurteilen zu können, ob die Nichtzulassungsbeschwerde oder die Revision begründet ist ((vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 154/78, BGHZ 73, 248, 252)).((BGH, | ||
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+ | § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch | ||
+ | Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen | ||
+ | können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts | ||
+ | wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen.((BGH, | ||
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+ | Die Vorschrift des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die erst während des Revisionsverfahrens oder nach Schluss der mündlichen Verhandlung | ||
+ | in der Tatsacheninstanz eingetreten sind, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Bei einer solchen Fallgestaltung ist es aus prozessökonomischen | ||
+ | Gründen nicht gerechtfertigt, | ||
+ | die Zulassung neuen Vorbringens im Revisionsverfahren eine rasche und endgültige Streitbereinigung herbeizuführen.((BGH, | ||
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+ | Gemäß § 313 Abs. 2 ZPO [-> [[Form und Inhalt des Urteils]]] sollen im Tatbestand des Urteils die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Diese Vorschrift gilt gemäß § 525 ZPO auch für das Berufungsurteil, | ||
+ | ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.((BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 164/13 - Neue Personenkraftwagen II)) | ||
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+ | Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, | ||
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+ | Ist eine [[Berichtigung des Tatbestands]] nach § 320 ZPO beantragt worden, kann eine Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil, | ||
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+ | Ein solcher Widerspruch kann sich aus Unterschieden zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und einem konkret in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen einer Partei ergeben.((BGH, | ||
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+ | Die Vorschrift des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zwar einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die erst während des Revisionsverfahrens oder nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in | ||
+ | der Tatsacheninstanz eingetreten sind, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Tatsachen, die bereits vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstanden sind und von einer Partei erst während des Revisionsverfahrens vorgetragen werden, können vom Revisionsgericht jedoch nicht berücksichtigt werden.((BGH, | ||
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+ | **§ 559 (2) ZPO** | ||
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+ | Hat das [[Berufungsgericht]] festgestellt, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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