Es gilt die „Rosenbergsche Formel“, wonach eine Partei die ihr günstigen Tatsachen behaupten muss. Folglich muss der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen vortragen. Diese ergeben sich aus Wortlaut, Systematik und Zweck des Gesetzes. Der Kläger trägt also die Vortragslast.
An die Substantiierungslast des Darlegungspflichtigen dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; er ist nicht verpflichtet, den streitigen Sachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen, sondern genügt seiner Darlegungslast bereits durch Wiedergabe der Umstände, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben.1)
Der Beklagte hat die Behauptungs- und Beweislast für anspruchshindernde und -vernichtende Einwendungen, sowie für rechtshemmende Einreden.