Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

PatForce

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:auslagenvorschuss

finanzcheck24.de

Auslagenvorschuss

§ 379 ZPO

Das Gericht kann die Ladung des Zeugen davon abhängig machen, dass der Beweisführer einen hinreichenden Vorschuss zur Deckung der Auslagen zahlt, die der Staatskasse durch die Vernehmung des Zeugen erwachsen. Wird der Vorschuss nicht innerhalb der bestimmten Frist gezahlt, so unterbleibt die Ladung, wenn die Zahlung nicht so zeitig nachgeholt wird, dass die Vernehmung durchgeführt werden kann, ohne dass dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts das Verfahren verzögert wird.

Wird eine Beweisaufnahme von Amts wegen angeordnet, ist die materiell beweisbelastete Partei nicht Beweisführer i.S. von § 379 Satz 1 ZPO; die Durchführung der Beweisaufnahme darf in diesem Fall nicht davon abhängig gemacht werden, dass die beweisbelastete Partei einen Auslagenvorschuss zahlt.1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 17. September 2009 - I ZR 103/07 - I ZR 103/07 - Quersubventionierung von Laborgemeinschaften II; m.V.a. Urt. v. 10.11.1999 - I ZR 183/97, NJW 2000, 743, 744 m.w.N.
verfahrensrecht/auslagenvorschuss.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1