Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


verfahrensrecht:anwaltszwang_vor_den_obersten_landesgerichten

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
verfahrensrecht:anwaltszwang_vor_den_obersten_landesgerichten [2023/07/25 08:28] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1verfahrensrecht:anwaltszwang_vor_den_obersten_landesgerichten [2023/08/03 07:06] (aktuell) mfreund
Zeile 6: Zeile 6:
 Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem Gericht durch einen bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.  Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem Gericht durch einen bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. 
 </note> </note>
 +
 +Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene [[Anhörungsrüge]].((st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN))
  
 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
verfahrensrecht/anwaltszwang_vor_den_obersten_landesgerichten.1690273722.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1